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    Erbrechtsreform: Pflege stärker anerkennen

    Menschen die Angehörige pflegen, werden im Erbfall besser gestellt. Das ist eine der erbrechtlichen Änderungen, die der Bundesrat verabschiedet hat.

    Mit ihrem Gesetzentwurf will die Bundesregierung das bewährte Erb- und Pflichtteilsrecht an die veränderten gesellschaftlichen Entwicklungen und Wertvorstellungen anpassen.

    Dabei wird das Recht des Vererbenden gestärkt, über seinen Nachlass zu bestimmen. Gleichzeitig erfordert aber der Schutz der Familie, dass im Erbfall nächste Angehörige nicht völlig leer ausgehen. Sie sollen zumindest den so genannten Pflichtteil erhalten.

    Pflegeleistungen stärker berücksichtigen

    Etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Oft übernimmt hier ein Kind oder Enkel wichtige Leistungen. Viele machen dies, ohne dass dafür ein Entgelt vereinbart oder die Pflege in einem Testament honoriert wird.

    Wenn das Erbe zwischen den Erben aufgeteilt wird, können sie bereits nach geltendem Recht verlangen, dass ihre Pflegeleistungen besonders berücksichtigt werden. Allerdings gilt dies bisher nur für Nachkommen, die dabei auf berufliches Einkommen verzichtet haben. Nicht einbezogen waren also bislang Nachkommen ohne eigenes Einkommen, die während einer längeren Zeit den Erblasser gepflegt haben.

    Das wird geändert. Das Gesetz sieht vor, dass Pflegleistungen von Nachkommen auch dann berücksichtig werden, wenn dafür nicht auf eigenes Einkommen verzichtet wurde. Rechtlich besser gestellt wird dadurch zum Beispiel die nicht berufstätige Tochter, die ihren Vater bis zu dessen Tod gepflegt hat.

    "Du bist enterbt"

    Dass die nächsten Angehörigen als gesetzliche Erben überhaupt nichts vom Vermögen des Verstorbenen bekommen, ist selten. Rechtlich ist eine solche völlige "Enterbung" meist auch gar nicht möglich. Denn normalerweise haben diese gesetzlichen Erben zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil.

    Nur in besonderen Situationen, beispielsweise wenn ein Nachkomme ein Verbrechen gegen den Erblasser begangen hat, kann dieser Pflichtteilsanspruch entzogen werden.

    Die Regelungen hierzu sollen modernisiert und vereinheitlicht werden.

    Stundung der Pflichtteilsansprüche

    Erben müssen Pflichtteilsberechtigten oft einen Anteil am Vermögen des Erblassers ausbezahlen. Daher kann es vorkommen, dass sie ein geerbtes Eigenheim oder Unternehmen verkaufen müssen, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.

    Bisher konnten nur pflichtteilsberechtigte Erben verlangen, dass ihnen bei unbilligen Härten solche Zahlungen gestundet, also aufgeschoben werden. Zukünftig soll dies jeder Erbe verlangen können.

    Diese Regelung soll Familieneigenheime oder Unternehmen besser vor der Gefahr des Verkaufs oder der Zerschlagung schützen.

    Das Gesetz soll zum 1. Januar 2010 in Kraft treten.

    Pressekontakt:

    Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
    Dorotheenstraße 84
    10117 Berlin
    Telefon: 030 18 272-0
    Fax: 030 18 272-2555
    internetpost@bpa.bund.de

    www.bundesregierung.de

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