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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. August 2010
Einsparungen bei Medikamenten, Mindestlohn in der Pflegebranche und ein verbessertes Aufsichtsrecht über spekulative Finanzmarktprodukte treten ab August in Kraft. Neue Vergütungsregeln für Banken und Versicherungen verhindern exzessive Bonuszahlungen. Außerdem fällt der Startschuss für das nationale Stipendienprogramm.
- Gesetz zu Einsparungen im Arzneimittelbereich
- Mindestlohn in der Pflegebranche
- Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivat-Geschäfte
- Neue Vergütungsregelungen für Banken und Versicherungen
- Änderung des Tabakgesetzes
- Nationales Stipendien-Programm
Die Neuregelungen im Überblick:
Gesetz zu Einsparungen im Arzneimittelbereich
Die Arzneimittelausgaben sind 2009 um 5,3 Prozent gestiegen – ein Zuwachs von 1,5 Milliarden Euro innerhalb eines Jahres. Mit 32,4 Milliarden Euro machten die Arzneimittelkosten rund 18 Prozent der Gesundheitsausgaben aus. Verursacht haben den Anstieg Preissteigerungen bei innovativen Medikamenten ohne Festbetrag (plus 8,9 Prozent). Ihr Anteil am Arzneimittelumsatz der GKV erreicht bereits 26 Prozent, dabei liegt der Verordnungsanteil nur bei 2,5 Prozent.
Mit dem GKV-Änderungsgesetz werden Abschläge für Arzneimittel ohne Festbetrag kurzfristig von 6 auf 16 Prozent erhöht. Durch ein Preismoratorium werden weitere 300 Millionen Euro eingespart. Für diese Medikamente gelten die am 1. August 2009 gültigen Preise bis zum 31.Dezember 2013. Einsparvolumen: 1,15 Milliarden Euro pro Jahr.
Für die Versicherten ändert sich zunächst nichts: Sie beteiligen sich wie bisher nur mit der gesetzlichen Zuzahlung an den Rezeptkosten. Sinkende Arzneimittelpreise entlasten aber die gesetzlichen Krankenkassen. Das bedeutet: Die Einsparungen sichern stabile Beiträge.
Mindestlohn in der Pflegebranche
Qualifizierte Pflege muss angemessen bezahlt werden. Deshalb gibt es ab 1. August einen gesetzlichen Mindestlohn in der Pflegebranche. Der Pflegemindestlohn beträgt 8,50 Euro (West) beziehungsweise 7,50 Euro (Ost). Erhöhungen jeweils in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli 2013. Dieser Mindestlohn ist künftig für alle in Deutschland in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Er gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Pflegeunternehmen.
Der Pflegemindestlohn gilt in ambulanten, teilstationären oder stationären Pflege-Betrieben. Er wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlt, die überwiegend Grundpflegeleistungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilitätsübungen erbringen. Ausgenommen hiervon sind Auszubildende und Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer.
In der Pflegebranche sind bereits über 800.000 Menschen beschäftigt, davon etwa 560.000 in der Grundpflege. Rund 2,25 Millionen Menschen sind in Deutschland heute pflegebedürftig. Bis 2050 wird ihre Zahl auf über vier Millionen ansteigen.
Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivat-Geschäfte
Das "Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivat-Geschäfte" verbessert das Aufsichtsrecht über spekulative Finanzmarktprodukte.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juli sind so genannte ungedeckte Leerverkäufe in Aktien oder Staatsanleihen der Eurozone verboten. Betroffen sind Wertpapiere, die an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind:
- ungedeckte Leerverkäufe in deutschen Aktien,
- ungedeckte Leerverkäufe in Staatspapieren von Euro-Ländern,
- ungedeckte Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps – CDS) auf Ausfallrisiken von Euro-Ländern, die ohne Absicherungszweck erworben werden.
Zugleich ermächtigt das Gesetz die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), im Einvernehmen mit der Bundesbank vorübergehend weitere Geschäfte bis zur Dauer von zwölf Monaten zu verbieten.
Das Gesetz sieht außerdem eine Melde- beziehungsweise Veröffentlichungspflicht für so genannte Netto-Leerverkaufspositionen vor. Sie ist notwendig, da sich ungedeckte Leerverkäufe im Nachhinein auch für die Aufsichtsbehörden schwer erkennen lassen.
Neue Vergütungsregelungen für Banken und Versicherungen
Das "Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen" schafft strengere Vergütungsregeln in Banken und Versicherungen. Es soll unter anderem exzessive Bonuszahlungen an Bank- und Versicherungsangestellte verhindern.
Die bisherige Vergütungspraxis trug dazu bei, dass vor allem Banken zu hohe Risiken übernahmen – eine wesentliche Ursache der weltweiten Finanzkrise. Das Belohnungssystem von Banken und Versicherungen war vor allem an kurzfristigen Geschäftserfolgen ausgerichtet.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sorgen für eine angemessenere und transparentere Gestaltung der Vergütungssysteme. Banken und Versicherer sollen Belohnungen an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung ausrichten und Misserfolge stärker sanktionieren.
Das Bundesfinanzministerium regelt die neuen Anforderungen in zwei begleitenden Rechtsverordnungen. Diese betreffen unter anderem die Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme, die Vergütungszusammensetzung und die Vergütungskriterien. Außerdem werden Banken und Versicherungen verpflichtet, ihre Vergütungssysteme offenzulegen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält stärkere Eingriffsrechte. Sie kann künftig unangemessen hohe Bonuszahlungen unterbinden, wenn es die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens verlangt.
Das Gesetz ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten.
Änderung des Tabakgesetzes
Werbung für Tabak ist in den Medien grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für das Sponsoring von Radioprogrammen durch Tabakunternehmen. Seit dem 13. Juli 2010 dürfen auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen nicht mehr gesponsert werden.
Außerdem ist seit dem 13.07. "product placement” von Tabakerzeugnissen oder Tabakunternehmen in audiovisuellen Sendungen verboten. Das heißt, ein Tabakerzeugnis darf nicht mehr z.B. in einer Fernsehsendung gegen Entgelt oder Gegenleistung platziert werden.
Dies regelt das Zweite Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 6. Juli 2010, das am 12. Juli 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.
- Tabakwerbung noch weiter einschränken
Vorläufiges Tabakgesetz und Tabakpräventionspolitik der Bundesregierung
Nationales Stipendien-Programm
Das Gesetz zum Nationale Stipendien-Programm tritt am 1. August in Kraft. Ziel des Programms ist es, begabte Studierende an allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland durch ein Stipendium zu unterstützen. Finanzielle Hindernisse für die Aufnahme eines Studiums sollen so abgebaut und Anreize für Spitzenleistungen geschaffen werden. Das Programm wird von den Hochschulen selbst verwaltet. Deshalb sind die Hochschulen nun aufgefordert, private Mittel einzuwerben und das Bewerbungsverfahren aufzusetzen. Die Hochschulen werden im Laufe des Sommersemesters 2011 mit den Vergabeverfahren beginnen können.
Studieren mit nationalem Stipendienprogramm
Pressekontakt:
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstraße 84
10117 Berlin
Telefon: 030 18 272-0
Fax: 030 18 272-2555
internetpost@bpa.bund.de




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