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    Gut geschützt und das auch überall?

    Endlich ist es soweit. Die Sommerferien sind da. Bei Reisen ins Ausland ist es aber nicht nur wichtig, einen gültigen Reisepass zu besitzen und ein passendes Hotel gefunden zu haben. Auch der Krankenversicherungsschutz muss stimmen. Daher sollte sich jeder vor seinem Urlaubsantritt in die Ferne unbedingt mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen!

    Generell werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nur im Inland erbracht. Durch zwischen- und überstaatliche Regelungen gibt es allerdings Ausnahmen.

    Überall in Europa versichert?

    In den meisten Ländern Europas ist der Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen abgesichert:

    • Zum einen gewährleistet die EWG-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen Mitgliedstaaten der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen die Möglichkeit der Krankenbehandlung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe.
    • Zum anderen können die Krankenkassen nach dem Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch, §140e) Verträge mit Leistungserbringern aus der EU und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) abschließen. Den Versicherten können damit Leistungen der Krankenversicherung angeboten werden.

    Vorsicht: Die Verordnung sowie das Gesetz finden in den europäischen Kleinstaaten wie Andorra und Monaco keine Anwendung – es besteht hier also kein gesetzlicher Krankenschutz.

    Reisen außerhalb Europas

    Mit einigen Ländern, unter anderem Tunesien, Türkei, Israel, Marokko und Kroatien, wurden Sozialversicherungsabkommen getroffen, die auch den Krankenversicherungsschutz einschließen.

    Tipp: Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse nach, ob Ihr Reiseziel von dem Sozialversicherungsabkommen abgedeckt wird. Eventuell müssen Sie ansonsten spezielle Regelungen zur Kostenerstattung beachten.

    Kostenerstattung im EWR-Raum

    Auf einer Reise in Europa sollten Sie nicht die Europäische Krankenversicherungskarte oder ersatzweise eine Anspruchsbescheinigung vergessen. Von einer dieser beiden Komponenten werden die Behandlungskosten abgerechnet. Informationen zum Leistungsumfang und zu Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des Gastlandes erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Alternativ können Sie aber auch das Geld "auslegen" und es sich dann nachträglich erstatten lassen. Die Kosten werden jedoch nur in der Höhe einer inländischen Behandlung übernommen. Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, bis zu welcher Höhe eine Erstattung in Betracht kommt. Vielleicht lohnt es sich ja, zusätzlich eine private Krankenversicherung abzuschließen.

    Außerhalb von Europa ist eine private Versicherung wichtig!

    Die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des EWR-Raumes werden nur im Ausnahmefall ganz oder teilweise übernommen. Das tritt ein, wenn diese Behandlung nicht im EWR-Raum durchgeführt werden kann beziehungsweise konnte. Zusätzlich muss sie dem allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnisstandard entsprechen.

    Es empfiehlt es sich, eine zusätzlich private Versicherung abzuschließen. Und selbst hier kommen die Krankenkassen ihren Versicherten entgegen.

    Teilweise ist es nicht möglich, eine private Versicherung vor Urlaubsantritt abzuschließen. Gründe hierfür können eine Vorerkrankung oder das Alters sein. Dann übernehmen die Kassen für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr die Kosten von unverzüglich erforderlichen Behandlungen. Hierfür muss eine Ablehnung der privaten Krankenversicherung gegenüber der Kasse nachgewiesen werden.

    Wenn die jeweilige Krankenkasse ihre Zusage über die Gewährung des Versicherungsschutzes gibt, brauchen Sie sich keine Sorgen um Erkrankungen während Ihres Urlaubs zu machen.

    Pressekontakt:

    Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
    Dorotheenstraße 84
    10117 Berlin
    Telefon: 030 18 272-0
    Fax: 030 18 272-2555
    internetpost@bpa.bund.de

    www.bundesregierung.de

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