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    Krankenhäuser dürfen gegenüber Krankenkassen nicht zwei Jahre später noch Nachforderungen erheben.

    Am Dienstag (8. September 2009) hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass Krankenhäuser nach einer vorbehaltlosen End- bzw. Schlussabrechnung nicht mehr als zwei Jahre später noch Nachforderungen erheben dürfen.

    Der BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen hatte für eine von ihm vertretene Betriebskrankenkasse Revision gegen ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen eingelegt. Diese Revision war erfolgreich. Das klagende Krankenhaus hatte mehr als zwei Jahre nach der bereits bezahlten ersten „Endabrechnung“ vom 15. Juni 2000 weitere 841,38 Euro für die am 11. und 12. Mai 2000 erbrachte Linksherzkatheteruntersuchung und Ballon-Dilatation in einer Nachberechnung geltend gemacht.

    Das Bundessozialgericht urteilte, dass das Krankenhaus zwar nach der ersten Endabrechnung vom 15. Juni 2000 durchaus weitere 841,38 Euro für erbrachte Linksherzkatheteruntersuchung und Ballon-Dilatation hätte ansetzen dürfen, allerdings nicht mehr als zwei Jahre nach einer Endabrechnung, die ohne Vorbehalt war (Aktenzeichen:. B 1 KR 11/09 R).

    Pressekontakt:

    Wolfgang Beyer, Telefon(0511) 3 48 44 - 100, Telefax(0511) 3 48 44 -149,wolfgang.beyer@bkk-ni-hb.de

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